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   SG Frankfurt/Oder, 01.03.2017 - S 29 R 530/16   

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SG Frankfurt/Oder, 01.03.2017 - S 29 R 530/16 (https://dejure.org/2017,13936)
SG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 01.03.2017 - S 29 R 530/16 (https://dejure.org/2017,13936)
SG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 01. März 2017 - S 29 R 530/16 (https://dejure.org/2017,13936)
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  • SG Frankfurt/Oder, 25.01.2012 - S 29 R 211/11

    Anforderungen an die Bemessung der Höhe einer Witwenrente; Berücksichtigung der

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 01.03.2017 - S 29 R 530/16
    Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Erteilung eines richterlichen Hinweises unter anderem auf die Rechtsprechung des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Januar 2012, Aktenzeichen S 29 R 211/11, das Klagebegehren dahingehend erläutert, dass die rentenrechtlichen Zeiten des Ehemannes der Klägerin im Jahr 1966 beginnen dürften.

    Denkbar ist in einer Gesamtschau der Regelungen des Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 DPSVA 1990 eine Fortgeltung der Regelungen des Art. 4 DPSVA 1975 auch für die Fälle anzunehmen, in denen die Rentenleistungen des Versicherten bis zu dessen Ableben unter Berücksichtigung von Zeiten aus dem jeweils anderen Vertragsstaat nach Art. 4 DPSVA 1975 erbracht wurden und der mit dem Versicherten vor dem 31. Dezember 1990 eingereiste Ehepartner seinen Wohnort in dem die Leistung erbringenden Vertragsstaat beibehalten hat (in diesem Sinne bereits SG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. Januar 2012, Aktenzeichen S 29 R 211/11, zu recherchieren unter www.juris.de, Entscheidung rechtskräftig nach Abweisung der Berufung durch das Landessozialgericht Berlin - Brandenburg im Verfahren mit dem dortigen Aktenzeichen L 12 R 259/12.

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 01.03.2017 - S 29 R 530/16
    Denn während allgemein anerkannt ist, dass der Versicherte selbst spätestens mit Erfüllen der Wartezeit einen durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte anwartschaftsrechtliche Rechtsposition erwirbt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2007, Aktenzeichen 1 BvL 10/00, Rn 50 m.w.N., zu recherchieren unter www.juris.de), haben die Familienmitglieder des Versicherten zu dessen Lebzeiten aus dessen Versicherung keine nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition (so zutreffend auch LSG Nordrhein - Westfalen, a.a.O., Rn 21 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2014 - L 18 KN 57/13
    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 01.03.2017 - S 29 R 530/16
    Es handelt sich insoweit um eine vom verstorbenen Versicherten abgeleitete Rentenleistung deren Zweck es ist, ausgefallenen Unterhalt zu ersetzten und die deshalb - anders als eigene Rentenanwartschaften und -ansprüche - auch nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz unterfällt (so zutreffend u.a.: Landessozialgericht Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 28. Januar 2014, Aktenzeichen L 18 KN 57/13, Rn 21 m.w.N, zu recherchieren unter www.jurs.de).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2008 - L 13 R 2351/08

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Hinterbliebenenrentenanspruch - Tod des

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 01.03.2017 - S 29 R 530/16
    Eine verfassungsrechtlich geschützte Anwartschaftsrecht der Witwe entsteht wie bereits ausgeführt erst mit dem Ableben des Versicherten, denn erst ab diesem Moment ist das Entstehen des Anspruches auf Gewährung einer Witwenrente nach § 46 SGB VI nur noch von der Antragstellung der Witwe abhängig und kann weder von der Beklagten noch von einer dritten Person (insbesondere dem Versicherten im Weg der Ehescheidung) verhindert werden (vgl. zumindest in diesem Sinn Landessozialgericht Baden - Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2008, Aktenzeichen L 13 R 2351/08, Rn 25, zu recherchieren unter.www.juris.de).
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